Maschinenverordnung: Cybersecurity- und KI-Pflichten ab 20. Januar 2027
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- Abbas Mohammadi
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 – und mit ihr die Anforderungen an Cybersecurity und selbstlernende Systeme, deren Verschiebung vier Industrieverbände Anfang 2026 beantragt hatten. Nach dem Stand unserer Prüfung wurde dieser Antrag nicht bewilligt. Dieser Beitrag übersetzt das Thema Maschinenverordnung Cybersecurity in die Fragen, die in Software- und Steuerungsprojekten tatsächlich anfallen: Fernzugriff, identifizierbarer Softwarestand, Updates über den Lebenszyklus und die Bereitstellung der digitalen Betriebsanleitung.
Ab wann gilt die Maschinenverordnung – und gibt es eine Übergangsfrist?
Die Maschinenverordnung gilt ab dem 20. Januar 2027, und es gibt keine Übergangsphase mit Wahlrecht. Die DGUV Test formuliert es als Stichtagsregelung: Bis zum 19. Januar 2027 ist ausschließlich die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden, ab dem 20. Januar 2027 nur noch die Verordnung (EU) 2023/1230. Veröffentlicht wurde sie am 29. Juni 2023 im EU-Amtsblatt; die 42 Monate bis zum Stichtag waren die Übergangsfrist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem eine Maschine in Verkehr gebracht wird – nicht der Konstruktionsbeginn und nicht das Bestelldatum. Eine Maschine, die im Herbst 2026 konstruiert und im Februar 2027 ausgeliefert wird, muss die Anforderungen der Maschinenverordnung 2027 erfüllen – Risikobeurteilung, Steuerungsarchitektur und Betriebsanleitung müssen jetzt nach neuem Recht aufgesetzt werden, auch wenn das Angebot noch die Maschinenrichtlinie zitiert.
Maschinenverordnung und Cybersecurity: Wurden die Anforderungen verschoben?
Nein – nach aktuellem Stand nicht. Im Januar 2026 forderten CECE (Baumaschinen), CECIMO (Werkzeugmaschinen), EGMF (Garten- und Motorgeräte) und FEM (Fördertechnik) in einem gemeinsamen Positionspapier, den Geltungsbeginn der Cybersecurity-Anforderungen in Anhang III Nr. 1.1.9 und Nr. 1.2.1 Buchstabe f auf den 11. Dezember 2027 zu legen – das Datum der Hauptpflichten des Cyber Resilience Act (CRA). Ein früheres Papier hatte zusätzlich verlangt, die Drittprüfung für KI-Sicherheitsfunktionen nach Anhang I Teil A Nr. 5 und 6 um mindestens 24 Monate nach Abschluss des Kommissionsleitfadens zu verschieben; laut IBF Solutions wurde diese KI-Forderung im Februar 2026 gestrichen.
Die Begründung der Verbände: Die harmonisierten Normen würden nicht vor Ende 2026 erwartet, der CRA verlange weniger als elf Monate später ohnehin Cybersecurity-Konformität, und der doppelte Nachweiszyklus koste nach Schätzung der Mitgliedsunternehmen mehr als eine Million Euro je Plattformarchitektur – eine Schätzung der Antragsteller, keine unabhängige Erhebung.
Entschieden wurde in ihrem Sinne bislang nicht. Das Papier ging an die Expertengruppe Maschinen der Kommission, ein beratendes Gremium ohne Rechtsetzungsbefugnis. IBF Solutions bewertete die Erfolgsaussichten am 19. März 2026 als eher unwahrscheinlich und riet, nicht auf eine Verschiebung zu spekulieren. Eine Verschiebung wäre nur durch eine Änderung der Verordnung im Amtsblatt möglich; eine solche ist uns bis zum 21. September 2026 nicht bekannt.
Nicht verwechseln sollten Sie diesen Antrag mit dem Digital Omnibus. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 verschiebt die Hochrisiko-Pflichten des AI Act und ändert die Maschinenverordnung nur an einer Stelle, auf die der Abschnitt zu den drei Terminen zurückkommt; am 20. Januar 2027 ändert sie nichts. Welche AI-Act-Fristen jetzt gelten, steht in AI Act nach dem Digital Omnibus.
| Stelle | Anforderung (sinngemäß) | Technische Konsequenz | Antrag · Stand 21.09.2026 |
|---|---|---|---|
| Anhang III Nr. 1.1.9 | Anschluss anderer Geräte und Fernzugriff dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen; sicherheitsrelevante Hardware, Software und Daten geschützt und identifizierbar | Zonenkonzept, abgesicherte Fernwartung, signierte Software, Versionsregister | Verschiebung auf 11.12.2027 beantragt · nicht bewilligt |
| Anhang III Nr. 1.2.1 Buchst. f | Nachweise über Eingriffe in sicherheitsrelevante Software (Datenaufzeichnung) | Protokollierung von Zugriffen und Änderungen | Verschiebung auf 11.12.2027 beantragt · nicht bewilligt |
| Anhang I Teil A Nr. 5 | Sicherheitsbauteile mit selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung maschinellen Lernens | Konformitätsbewertung mit notifizierter Stelle für das Bauteil | Zunächst beantragt, Februar 2026 zurückgezogen · gilt ab 20.01.2027 |
| Anhang I Teil A Nr. 6 | Maschinen mit eingebetteten Systemen, die maschinelles Lernen für Sicherheitsfunktionen nutzen | Konformitätsbewertung mit notifizierter Stelle für die Maschine | Zunächst beantragt, Februar 2026 zurückgezogen · gilt ab 20.01.2027 |
Anhang III Nr. 1.1.9: Was „Schutz gegen Korrumpierung“ technisch verlangt
Anhang III Nr. 1.1.9 verlangt sinngemäß drei Dinge: Weder der Anschluss einer anderen Einrichtung noch ein Fernzugriff darf zu einer gefährlichen Situation führen; sicherheitsrelevante Hardware, Software und Daten müssen gegen unbeabsichtigte und vorsätzliche Korrumpierung geschützt sein; die für den sicheren Betrieb installierte Software muss identifizierbar bleiben. Die BGHM nennt als Beispiel die Kommunikation zwischen Maschine und Fernwartungsrechner, die IHK Bodensee-Oberschwaben fasst es als Schutz gegen „unbeabsichtigte oder vorsätzliche Verfälschung“ zusammen. Den verbindlichen Wortlaut finden Sie im Verordnungstext auf EUR-Lex.
Entscheidend ist der Maßstab: Es geht um Maschinensicherheit, nicht um IT-Sicherheit als Selbstzweck. Schutzziel ist die gefährliche Situation – ein manipulierter Sicherheitsparameter, eine über Fernzugriff ausgelöste Bewegung, eine getauschte Firmware des Sicherheitscontrollers. Ein Angriff auf den Produktionsdatenexport ist ärgerlich, aber kein Fall von 1.1.9, solange keine Sicherheitsfunktion berührt ist; dafür ist ab Dezember 2027 der CRA zuständig. Die Trennlinie zieht die Risikobeurteilung. Eine harmonisierte Norm mit Konformitätsvermutung erwarteten die Verbände nicht vor Ende 2026; bis dahin tragen Sie den Nachweis über Risikobeurteilung, dokumentierten Stand der Technik und Prüfprotokolle selbst.
- Zonentrennung
- Sicherheitsrelevante Steuerungskomponenten liegen in einem eigenen Netzsegment; Office-Netz, Cloud-Gateways und Edge-Rechner erreichen sie nur über definierte Übergänge mit Regelwerk.
- Fernwartungszugang
- Zugriff nur nach Freigabe vor Ort, zeitlich begrenzt, personenbezogen authentifiziert, protokolliert – und ohne Schreibrecht auf Sicherheitsparameter.
- Signierte Software
- Firmware und Applikationen sicherheitsrelevanter Teile werden nur installiert, wenn die Signatur stimmt – die technische Antwort auf „vorsätzliche Korrumpierung“.
- Identifizierbarer Softwarestand
- Jede Maschine kann Version, Prüfsumme und Datum ihres installierten Stands ausgeben; dieselbe Information steht im Herstellerregister je Seriennummer.
- Eingriffsprotokoll
- Änderungen an sicherheitsrelevanter Software oder Konfiguration werden aufgezeichnet – wer, wann, was, von wo. Das ist der Kern von Nr. 1.2.1 Buchstabe f; die Verbände halten die Erwartungen der Marktüberwachung daran für unklar.
- Schnittstellen-Inventar
- Liste aller physischen und logischen Schnittstellen – Feldbus, Ethernet, USB, Funk, Cloud-Agent – mit Zweck, Richtung und Schutzmaßnahme. Ohne sie ist die Aussage „kein Anschluss führt zu einer gefährlichen Situation“ nicht prüfbar.
Anhang I Teil A Nr. 5 und 6: Wann eine notifizierte Stelle nötig wird
Eine notifizierte Stelle wird Pflicht, sobald maschinelles Lernen eine Sicherheitsfunktion realisiert – in einem Sicherheitsbauteil mit selbstentwickelndem Verhalten (Anhang I Teil A Nr. 5) oder in einem eingebetteten System einer Maschine (Nr. 6). Für Produkte in Teil A gelten laut BGHM strengere Konformitätsbewertungsverfahren mit Einbindung einer notifizierten Stelle; die interne Fertigungskontrolle allein reicht nicht mehr. Hier behandelt die Maschinenverordnung selbstlernende Systeme anders als jede andere Software.
Zwei Definitionen haben sich verschoben. Erstens umfasst der Begriff Sicherheitsbauteil nun ausdrücklich Software, die Sicherheitsfunktionen wahrnimmt – Maschinenverordnung, Sicherheitsbauteil und Software treffen bei jeder Sicherheits-SPS-Applikation zusammen. Zweitens gilt für Steuerungen mit selbstentwickelndem Verhalten eine harte Grenze: Das Weiterlernen darf die festgelegten Grenzen der Maschine nicht überschreiten. Ein Modell, das im Feld nachtrainiert und dabei Verfahrbereiche oder Kräfte verändern könnte, braucht eine Begrenzungsfunktion außerhalb des Modells.
Die architektonische Konsequenz ist eine Entwurfsentscheidung, keine Rechtsfrage: Assistenzfunktionen und Sicherheitsfunktionen gehören in getrennte Systeme mit einseitiger Schnittstelle. Sobald ein KI-Ergebnis eine Schutzfunktion ersetzt, degradiert oder freigibt, ist es sicherheitsrelevant. Vier Fragen sortieren die meisten Fälle vor:
Was passiert, wenn das Modell falsch liegt?
Produktionsverlust oder gefährliche Situation für Personen? Nur im zweiten Fall geht es um Sicherheitsfunktionen.
Wirkt das Ergebnis im Sicherheitskreis?
Schreibt die Funktion in die Steuerung, gibt Bereiche frei, hebt Verriegelungen auf, ändert Grenzwerte – oder ersetzt sie einen Lichtvorhang oder eine sichere Geschwindigkeitsüberwachung durch Kamera plus Modell? Dann ist sie Teil eines Sicherheitsbauteils.
Lernt sie nach dem Inverkehrbringen weiter?
Dann liegt selbstentwickelndes Verhalten vor; für Sicherheitsfunktionen greift Anhang I Teil A Nr. 5 oder 6 mit notifizierter Stelle und Begrenzung des Weiterlernens.
Bleibt sie reine Empfehlung?
Meldet, priorisiert oder schlägt sie nur vor, während der Sicherheitskreis unverändert bleibt, ist sie nach dieser Prüfung keine Sicherheitsfunktion. Die endgültige Einstufung bleibt Aufgabe der Risikobeurteilung des Herstellers.
Die Risikobeurteilung wird dynamisch: Software-Updates über den Lebenszyklus
Die Risikobeurteilung nach der Maschinenverordnung muss Gefährdungen einbeziehen, die durch Software-Updates und durch sich entwickelndes oder autonomes Verhalten nach dem Inverkehrbringen entstehen – so fasst es der Leitfaden der IHK Bodensee-Oberschwaben zusammen. Das ist der Bruch mit der Maschinenrichtlinie, unter der die Risikobeurteilung faktisch eine Momentaufnahme zum Inverkehrbringen war. Für die Kombination Maschinenverordnung, Risikobeurteilung und Software-Update heißt das: Ein geplantes Update ist kein Servicevorgang mehr, sondern Gegenstand der Risikobeurteilung.
| Aspekt | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 |
|---|---|---|
| Zeitbezug | Zustand zum Inverkehrbringen | Inverkehrbringen plus vorhersehbare Entwicklung im Betrieb |
| Software-Updates | Nicht ausdrücklich adressiert | Geplante Updates sind Teil der Risikobeurteilung |
| Selbstentwickelndes Verhalten | Nicht adressiert | Ausdrücklich erfasst; Weiterlernen darf Maschinengrenzen nicht überschreiten |
| Cyberbedrohungen | Nicht ausdrücklich adressiert | Schutz gegen Korrumpierung als Sicherheitsanforderung (Anhang III Nr. 1.1.9) |
| Softwarestand | Keine Anforderung an Identifizierbarkeit | Installierte sicherheitsrelevante Software muss identifizierbar sein |
| Eingriffe in Software | Keine Aufzeichnungspflicht | Nachweise über Eingriffe (Anhang III Nr. 1.2.1 Buchstabe f) |
Daraus folgen Artefakte, die in vielen Maschinenbauunternehmen heute nicht existieren, weil bisher niemand danach gefragt hat.
- Update-Plan in der technischen Dokumentation: welche Komponenten voraussichtlich aktualisiert werden, über welchen Kanal, mit welcher Freigabe – und welche davon sicherheitsrelevant sind.
- Rückrollbarkeit: Jeder sicherheitsrelevante Stand ist samt Konfiguration reproduzierbar wiederherstellbar. Ein Update ohne Rückweg ist ein Risiko in der Risikobeurteilung.
- Wirksamkeitsnachweis nach dem Update: definierte Prüfschritte, die nach jedem sicherheitsrelevanten Update durchlaufen und dokumentiert werden.
- Softwarestand je Seriennummer: ein Register, das für jede Maschine den aktuellen und alle früheren Stände kennt – dasselbe Register bedient Nr. 1.1.9 und die passende Betriebsanleitung.
- Bewertung je Update: Verändert es eine Sicherheitsfunktion oder ihre Parameter? Ob ein Update eine erneute Konformitätsbewertung auslöst, klären Sie mit notifizierter Stelle oder Rechtsberatung.
Digitale Betriebsanleitung nach Artikel 10 und 39: Die Bereitstellung ist das Softwareproblem
Die Betriebsanleitung darf ab dem 20. Januar 2027 digital ausgeliefert werden – laut BGHM „ausschließlich digital“, aber „zwingend in einem herunterladbaren Druckformat“. Artikel 10 Absatz 7 knüpft Bedingungen daran: Der Hersteller informiert auf der Maschine über den Zugriff; das Format ist druckbar, herunterladbar und speicherbar; die Anleitung bleibt online „während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen“; auf Verlangen beim Kauf liefert der Hersteller innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierfassung. Artikel 39 ergänzt: Der Hersteller muss sicherstellen, dass auch Händler auf Verlangen beim Kauf eine kostenlose Papierfassung bereitstellen können.
Der technische Redaktionsmarkt diskutiert daran vor allem Inhalt und Übersetzung. Das eigentliche Problem: Zehn Jahre plus Lebensdauer sind länger, als die meisten Unternehmenswebsites, Content-Management-Systeme und Cloud-Verträge existieren. Eine digitale Betriebsanleitung nach der Maschinenverordnung ist weniger ein Dokument als ein Betriebsversprechen für eine Bereitstellungsinfrastruktur.
Anforderungen an die Bereitstellungsinfrastruktur der digitalen Betriebsanleitung
- Dauerhaft stabile Adresse, getrennt von der Marketing-Website; Domain und Zertifikat gehören dem Hersteller, nicht der Agentur.
- Auflösung je Seriennummer: QR-Code oder Link an der Maschine führt zu genau der Fassung für diese Maschine, Variante und diesen Softwarestand.
- Versionierung über Varianten und Softwarestände mit Änderungshistorie – eine neue Fassung ergänzt die alte, sie überschreibt sie nicht.
- Druckbares, herunterladbares und speicherbares Format, etwa PDF/A; ein Web-Portal ohne Export reicht nicht.
- Download ohne Registrierungshürde, weil die Maschine oft in einem Netz ohne Internetzugang steht.
- Archivierung und Sicherung für mindestens zehn Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen einer Variante, mit Wiederherstellungstest.
- Papier-auf-Verlangen-Prozess: Wer nimmt die Anforderung entgegen, wer druckt welche Fassung, wie wird die Monatsfrist eingehalten – auch über Händler.
- Nachweisprotokoll: Welche Fassung war wann unter welcher Adresse abrufbar?
Das Register, das je Seriennummer den Softwarestand kennt, ist dasselbe, das die passende Betriebsanleitung ausliefert. Wie Freigaben, Unterschriften und Aufbewahrungsfristen in einer solchen Kette digital abgebildet werden, beschreibt Papierlose Fertigung: Freigaben, Unterschriften und Aufbewahrung.
Drei Termine für dieselbe Maschine: MVO, CRA und AI Act nebeneinander
Eine vernetzte Maschine mit lernender Komponente unterliegt ab 2027 drei Rechtsakten mit drei Stichtagen: der Maschinenverordnung (MVO) ab dem 20. Januar 2027, dem CRA ab dem 11. Dezember 2027 und dem AI Act für KI in Produkten nach seinem Anhang I ab dem 2. August 2028. Die Übersicht bleibt hier knapp – alle Stichtage mit Kontext stehen im Regulatorik-Fahrplan für die Produktion bis Dezember 2027.
| Datum | Pflicht | Wen betrifft es | Quelle |
|---|---|---|---|
| 27.07.2026 | Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744) in Kraft; verschiebt AI-Act-Hochrisiko-Pflichten, ändert die MVO in Bezug auf KI | Anbieter von KI-Systemen, Hersteller von Maschinen mit KI | EUR-Lex 2026/1744; regulatoryblog.eu |
| 20.01.2027 | MVO gilt vollständig, einschließlich Anhang III Nr. 1.1.9, Nr. 1.2.1 Buchstabe f und Anhang I Teil A Nr. 5 und 6 | Hersteller, Importeure, Händler ab diesem Tag in Verkehr gebrachter Maschinen | EUR-Lex 2023/1230; DGUV Test |
| 11.12.2027 | Hauptpflichten des Cyber Resilience Act – von den Verbänden als Zieltermin für die MVO-Cybersecurity beantragt | Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen | Positionspapier CECE/CECIMO/EGMF/FEM |
| 02.12.2027 | AI Act: Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme nach Anhang III | Anbieter und Betreiber eigenständiger Hochrisiko-KI | EUR-Lex 2026/1744; regulatoryblog.eu |
| 02.08.2028 | AI Act: Hochrisiko-Pflichten für produktintegrierte KI nach Anhang I; delegierte Rechtsakte zu Anhang III der MVO sollen ab hier gelten | Hersteller von Maschinen mit KI-Sicherheitsfunktionen | EUR-Lex 2026/1744; regulatoryblog.eu |
Die MVO-Änderung durch den Omnibus: Maschinen wandern im AI Act von Anhang I Abschnitt A nach Abschnitt B, und die KI-bezogenen Anforderungen sollen per delegierten Rechtsakten direkt in Anhang III der Maschinenverordnung aufgenommen werden, mit Geltung ab dem 2. August 2028. Der Nachweisort für KI-Sicherheitsfunktionen bleibt damit die Maschinenkonformität; am 20. Januar 2027 und an der Drittprüfung nach Anhang I Teil A ändert das nichts.
Mehrfach verwertbar sind vier Dokumente: die Risikobeurteilung mit Cybersecurity-Teil, die laut Verbändepapier nach Auskunft von DG GROW und DG CNECT ohnehin auch dem CRA genügen muss; eine Software-Stückliste (SBOM) je Komponente; das Softwarestand-Register je Seriennummer; und die technische Dokumentation mit Update-Plan.
Prüfliste für die nächsten Monate
Was Sie jetzt tun sollten – Software und Daten
- Für jede Baureihe ist festgelegt, welche Lieferungen nach dem 19. Januar 2027 in Verkehr gehen – diese Projekte laufen bereits nach Maschinenverordnung.
- Alle Schnittstellen jeder Maschine sind inventarisiert, einschließlich Fernwartungszugängen – mit Zweck, Richtung und Schutzmaßnahme.
- Kein Fernzugriff kann ohne Freigabe vor Ort Sicherheitsparameter verändern; jeder Zugriff wird personenbezogen protokolliert.
- Der Softwarestand jeder sicherheitsrelevanten Komponente ist an der Maschine ablesbar und im Register je Seriennummer hinterlegt; installiert wird nur signiert.
- Für jede lernende Funktion ist dokumentiert, ob sie im Sicherheitskreis wirkt – und wenn ja, ist die notifizierte Stelle einbezogen.
- Ein Update-Prozess mit Bewertung, Freigabe, Rückrollbarkeit und Wirksamkeitsnachweis ist beschrieben und einmal durchgespielt.
- Die digitale Betriebsanleitung ist getestet: QR-Code je Seriennummer, richtige Fassung, druckbar, offline speicherbar, zehn Jahre gesichert; der Papier-auf-Verlangen-Prozess ist mit Vertrieb und Händlern vereinbart.
- Zuständigkeiten sind benannt – Cybersecurity der Sicherheitsfunktionen, Update-Prozess, Bereitstellungsinfrastruktur – und ein Wiedervorlagetermin für den Stand des Verbändeantrags steht spätestens im Dezember 2026 im Kalender.
Fazit: Der 20. Januar 2027 ist ein Softwaretermin
Die Maschinenverordnung verlagert die Sicherheitsverantwortung sichtbar in die Software: Schutz gegen Korrumpierung, identifizierbare Softwarestände, Eingriffsprotokolle, Updates als Teil der Risikobeurteilung, Drittprüfung für lernende Sicherheitsfunktionen und eine Betriebsanleitung, die zehn Jahre abrufbar bleibt. Der Verbändeantrag ändert daran nach dem Stand vom 21. September 2026 nichts – wer auf die Entscheidung wartet, verliert die Monate, die die Umsetzung braucht.
Beginnen Sie mit den beiden Registern, die alles andere tragen: dem Schnittstellen-Inventar und dem Softwarestand je Seriennummer. Fernwartungsregeln, Update-Prozess und die Auslieferung der passenden Betriebsanleitung folgen daraus. Wenn Sie für ein solches Register, die Bereitstellungsinfrastruktur der Betriebsanleitung oder die Trennung von Assistenz- und Sicherheitsfunktionen Unterstützung suchen, zeigt KI-Lösungen für technische Dokumentation, wie ralwo solche Vorhaben angeht – das Erstgespräch ist kostenlos.
Häufige Fragen
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Umstellung auf die EU-Maschinenverordnung — DGUV Test (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
- Request for postponement of the application of cybersecurity provisions in the Machinery Regulation (EU) 2023/1230 – Joint industry position — CECE, CECIMO, EGMF, FEM (veröffentlicht über CEMA)
- Verschiebung MVO-Anforderungen an Cybersecurity und KI — IBF Solutions
- Leitfaden zur neuen Maschinenverordnung — IHK Bodensee-Oberschwaben
- Maschinenverordnung – BGHM Magazin, Ausgabe 2/2026 — Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
- Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 (Digital Omnibus on AI) — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- Digital Omnibus KI: VO (EU) 2026/1744 im EU-Amtsblatt — regulatoryblog.eu