Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 08.09.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen von HYWOS für IT-Beratung, Konzeption, Softwareentwicklung, KI-Lösungen sowie Betrieb und Support im Geschäftsverkehr. ralwo ist eine Marke von HYWOS.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über IT-Beratung, Konzeption, Softwareentwicklung, KI-Lösungen sowie Betrieb und Support, die Abbas Mohammadi als Inhaber des Einzelunternehmens mit der Geschäftsbezeichnung HYWOS, Von-Stauffenberg-Straße 66, 19061 Schwerin – nachfolgend „HYWOS“ – mit seinen Kunden schließt. ralwo ist eine Marke von HYWOS; Leistungen unter der Marke ralwo werden von HYWOS erbracht.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn HYWOS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn HYWOS in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass HYWOS erneut auf sie hinweisen muss.
- Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall, insbesondere die Leistungsbeschreibung im Angebot, gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote von HYWOS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Die kostenlose Erstberatung ist unverbindlich und begründet keine vertragliche Leistungspflicht.
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot annimmt, wenn HYWOS den Auftrag in Textform bestätigt oder wenn HYWOS mit der Leistungserbringung beginnt – je nachdem, was zuerst eintritt.
- Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB), zum Beispiel per E-Mail. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
§ 3 Leistungen
- HYWOS erbringt nach Maßgabe des jeweiligen Angebots insbesondere folgende Leistungen:
- IT-Beratung und technische Beratung zu Software und Digitalisierung
- Konzeption, Anforderungsanalyse und Systemarchitektur
- Entwicklung individueller Software und Schnittstellen, unter anderem zu SPS, OPC UA, MES und ERP
- KI-gestützte Lösungen, insbesondere zur Analyse technischer Dokumente sowie von Anlagen- und Maschinendaten
- Betrieb, Wartung und Support von Software
- Art, Umfang und Qualität der Leistungen sind abschließend in der Leistungsbeschreibung des Angebots festgelegt. Öffentliche Äußerungen, Produktbeschreibungen und Demonstrationen von HYWOS stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
- Beratungs-, Betriebs- und Supportleistungen werden als Dienstvertrag erbracht; HYWOS schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Die Erstellung individueller Software und Schnittstellen wird als Werkleistung erbracht, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist; eine agile Entwicklung nach Aufwand kann im Angebot ausdrücklich als Dienstvertrag ausgestaltet werden.
- HYWOS ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Subunternehmer erbringen zu lassen. HYWOS bleibt für die Erfüllung verantwortlich.
- Änderungsverfahren: Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung des Leistungsumfangs, teilt er dies in Textform mit. HYWOS prüft die Änderung und legt dar, welche Auswirkungen sie auf Vergütung, Termine und weitere Vertragsinhalte hat. Die Änderung wird erst verbindlich, wenn beide Parteien ihr in Textform zugestimmt haben. Bis dahin werden die Arbeiten nach dem bisherigen Vertragsinhalt fortgesetzt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- KI-gestützte Auswertungen – etwa Extraktionen aus Dokumenten, Anomalieerkennungen oder Optimierungsvorschläge – liefern statistische Ergebnisse mit ausgewiesener Konfidenz. Sie bedürfen einer fachlichen Prüfung durch den Kunden, bevor sicherheitsrelevante oder wirtschaftlich bedeutsame Entscheidungen darauf gestützt werden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt HYWOS rechtzeitig und unentgeltlich alles zur Verfügung, was für die Leistungserbringung erforderlich ist, insbesondere:
- Informationen, Unterlagen und technische Dokumente zu den betroffenen Anlagen, Prozessen und Systemen
- Zugänge zu Systemen, Anlagen, Test- und Produktivumgebungen im erforderlichen Umfang
- repräsentative, nach Möglichkeit anonymisierte Testdaten
- Arbeitsmittel und Arbeitsplätze bei vereinbarten Einsätzen vor Ort
- Der Kunde benennt einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner, der Entscheidungen verbindlich treffen oder kurzfristig herbeiführen kann, und stellt dessen Erreichbarkeit während des Projekts sicher.
- Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die bereitgestellten Inhalte, Daten und Dokumente HYWOS für die vertraglichen Zwecke zu überlassen, und dass keine Rechte Dritter entgegenstehen. Er stellt HYWOS von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen.
- Der Kunde prüft Zwischenergebnisse, Konzepte und Lieferungen zeitnah und teilt Beanstandungen in Textform mit. Er sichert seine Daten regelmäßig und nach dem Stand der Technik, sodass sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand, der HYWOS dadurch entsteht, kann nach den vereinbarten oder üblichen Sätzen berechnet werden. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Termine und Abnahme
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Planungstermine.
- Verbindliche Termine setzen die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden voraus. Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die HYWOS nicht zu vertreten hat – insbesondere höhere Gewalt, Ausfälle von Zulieferern oder verspätete Mitwirkung –, verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
- Werkleistungen werden nach Fertigstellung zur Abnahme bereitgestellt. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen und erklärt die Abnahme in Textform oder teilt die festgestellten Mängel konkret mit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Fordert HYWOS den Kunden nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme auf und setzt hierfür eine Frist von zehn Werktagen, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Nutzt der Kunde die Leistung länger als vier Wochen nach Bereitstellung im Produktivbetrieb, ohne zuvor wesentliche Mängel in Textform gerügt zu haben, gilt sie ebenfalls als abgenommen. In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
- Für Dienstleistungen findet keine Abnahme statt. HYWOS dokumentiert die erbrachten Leistungen auf Wunsch in Tätigkeitsnachweisen.
§ 6 Vergütung und Zahlung
- Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Sie wird entweder als Festpreis für einen definierten Leistungsumfang oder nach Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen berechnet. Fehlt eine Vereinbarung, wird nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss üblichen Sätzen von HYWOS abgerechnet.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Abrechnung nach Aufwand stellt HYWOS monatlich nachträglich mit Tätigkeitsnachweis in Rechnung; bei Festpreisen nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan, andernfalls bei Werkleistungen nach Abnahme und bei Dienstleistungen mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug kann HYWOS Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug, kann HYWOS weitere Leistungen nach Ankündigung in Textform bis zum Ausgleich zurückhalten.
- Reisekosten, Übernachtungskosten und sonstige Auslagen für vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis berechnet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten werden nur berechnet, wenn dies im Angebot vereinbart ist.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Nutzungsrechte
- Der Kunde erhält an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen – insbesondere Software, Konfigurationen, Dokumentation und Konzepten – mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Dies umfasst das Recht, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten und mit eigenen Systemen zu verbinden. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung nur vorläufig und widerruflich gestattet.
- Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung für Dritte – auch innerhalb eines Konzerns – ist nur zulässig, wenn dies im Angebot vereinbart ist. Die gesetzlichen Rechte des Kunden aus den §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
- Vorbestehende Werke, Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks, Methoden und das allgemeine Know-how von HYWOS („Vorbestehende Werke“) bleiben Eigentum von HYWOS. Soweit Vorbestehende Werke in Arbeitsergebnisse eingebunden sind, erhält der Kunde daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang, der für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
- Arbeitsergebnisse können Open-Source-Komponenten enthalten. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen, die HYWOS dem Kunden auf Anfrage benennt. HYWOS wählt Komponenten so aus, dass die vertraglich vorgesehene Nutzung durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird.
- HYWOS darf die bei der Leistungserbringung gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse, Erfahrungen und Methoden frei verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.
- Quellcode wird übergeben, wenn dies im Angebot vereinbart ist. Der Quellcode von Software, die HYWOS im Rahmen des Betriebs oder als Dienst bereitstellt, wird nicht übergeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 8 Gewährleistung
- HYWOS gewährleistet, dass Werkleistungen bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit haben. Eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit begründet keine Mängelansprüche.
- Mängel sind HYWOS unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen – mit nachvollziehbarer Beschreibung und, soweit möglich, mit den Schritten zur Reproduktion.
- HYWOS beseitigt Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung innerhalb angemessener Frist. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung einer Umgehungslösung, wenn diese die vertragsgemäße Nutzung zumutbar sicherstellt und der Mangel in einer nachfolgenden Version behoben wird.
- Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, ist sie unmöglich oder wird sie ernsthaft und endgültig verweigert, kann der Kunde die Vergütung angemessen mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur im Rahmen von § 9.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel auf Änderungen der Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte, auf einer nicht vertragsgemäßen Nutzung, auf fehlerhaften Kundendaten oder auf einer nicht von HYWOS zu vertretenden Systemumgebung beruht. Der Kunde unterstützt HYWOS bei der Eingrenzung der Fehlerursache und stellt hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
- Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei grob fahrlässig verursachten Schäden; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
- Beratungs- und Dienstleistungen erbringt HYWOS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem Stand der Technik. Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
§ 9 Haftung
- HYWOS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung von HYWOS auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle und mittelbare Schäden.
- Für den Verlust von Daten haftet HYWOS nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Hat der Kunde keine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung vorgenommen, ist dies bei der Bemessung des Schadens nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
- Die Verantwortung für Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage von Analyseergebnissen, Empfehlungen oder KI-gestützten Auswertungen trifft, liegt beim Kunden. Absatz 1 bleibt unberührt.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von HYWOS.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Parteien halten alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Anlagen- und Prozessdaten, Quellcode und Kalkulationen – geheim, verwenden sie nur für Zwecke des Vertrags und machen sie nur solchen Mitarbeitern und Subunternehmern zugänglich, die sie für die Vertragserfüllung benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, die sie von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitspflicht erhalten hat oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre darüber hinaus. Auf Wunsch einer Partei schließen die Parteien vor Beginn der Zusammenarbeit eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA); diese geht den Regelungen dieses Paragrafen vor.
- Soweit HYWOS im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und stellt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicher.
- HYWOS verwendet Daten, Dokumente und Inhalte des Kunden nicht zum Training eigener oder fremder KI-Modelle und gibt sie nicht zu diesem Zweck an Dritte weiter. Setzt HYWOS KI-Dienste Dritter ein, geschieht dies nur mit Zustimmung des Kunden und auf Grundlage vertraglicher Regelungen, die eine Nutzung der Kundendaten zu Trainingszwecken ausschließen.
- Verarbeitung und Speicherung von Kundendaten erfolgen innerhalb der Europäischen Union, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auf Wunsch des Kunden werden Lösungen on-premise in dessen Infrastruktur betrieben.
- Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website enthält die Datenschutzerklärung.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
- Verträge über einmalige Leistungen (Projekte) enden mit vollständiger Erfüllung. Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt; kündigt der Kunde einen Werkvertrag nach § 648 BGB, sind die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.
- Dauerschuldverhältnisse – insbesondere Betrieb, Wartung und Support – werden für die im Angebot vereinbarte Laufzeit geschlossen; fehlt eine Vereinbarung, beträgt die Mindestlaufzeit zwölf Monate. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für HYWOS insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von zwei fälligen Rechnungen trotz Mahnung in Verzug ist oder nachhaltig gegen Vertraulichkeits- oder Mitwirkungspflichten verstößt; für den Kunden insbesondere, wenn HYWOS wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht erfüllt.
- Bei Beendigung eines Betriebs- oder Supportvertrags unterstützt HYWOS den Kunden auf Wunsch gegen Vergütung nach Aufwand bei der Übernahme des Betriebs durch den Kunden oder einen Dritten und übergibt die Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Nach der Übergabe und Ablauf einer angemessenen Frist werden die Kundendaten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Schwerin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. HYWOS ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Erfüllungsort ist der Sitz von HYWOS in Schwerin, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von HYWOS in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB; die englische Fassung dient der Information.