AI Act Fristen nach dem Digital Omnibus: Was in der Industrie wirklich gilt
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- Abbas Mohammadi
Die AI Act Fristen haben sich am 27. Juli 2026 geändert: Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 – dem Digital Omnibus on AI – gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III erst ab dem 2. Dezember 2027 und für produktintegrierte Systeme nach Anhang I erst ab dem 2. August 2028. Nicht verschoben wurden die Transparenzpflichten nach Artikel 50; sie gelten seit dem 2. August 2026. Dieser Beitrag sortiert, was verschoben wurde und was weiterhin gilt – als technische Einordnung, nicht als Rechtsberatung.
Was hat die Verordnung (EU) 2026/1744 geändert – und was ausdrücklich nicht?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 verschiebt den Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten, nicht deren Inhalt. Das Europäische Parlament und der Rat haben den Rechtsakt am 8. Juli 2026 unterzeichnet, das Amtsblatt hat ihn am 24. Juli 2026 veröffentlicht, und am dritten Tag danach – dem 27. Juli 2026 – ist er in Kraft getreten. Geändert werden drei Rechtsakte: die KI-Verordnung (EU) 2024/1689, die Luftfahrt-Grundverordnung (EU) 2018/1139 und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.
Die Verordnung begründet den Aufschub in ihren Erwägungsgründen mit der verzögerten Verfügbarkeit harmonisierter Normen und dem verzögerten Aufbau der nationalen Behörden; ohne Normen konnten Unternehmen keine belastbare Konformitätsbewertung durchführen. Die Anforderungen aus Kapitel III – Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht – stehen unverändert im Text. Die Kurzformel ‚AI Act: Hochrisiko verschoben auf 2027‘ stimmt deshalb nur für Anhang III und nur für das Datum. Wer heute ein System baut, das 2027 oder 2028 unter diese Pflichten fällt, hat mehr Zeit, aber keine kleinere Aufgabe.
Neben den Fristen enthält der Digital Omnibus zur KI-Verordnung einige inhaltliche Anpassungen: eine engere Definition des Sicherheitsbauteils in Artikel 6, eine neue Kategorie ‚Small Mid-Caps‘, auf die einige bisher KMU vorbehaltene Erleichterungen wie die vereinfachte technische Dokumentation ausgeweitet werden, die Verschiebung der Maschinenverordnung innerhalb von Anhang I sowie eine abgeschwächte Formulierung der KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-Verordnung. Jeder dieser Punkte wird weiter unten einzeln behandelt.
Welche AI Act Fristen gelten seit wann? Die Übersicht zum Ausdrucken
Die KI-Verordnung hat nach dem Omnibus sieben Stichtage zwischen dem 2. Februar 2025 und dem 2. August 2028; drei liegen bereits hinter uns, einer steht unmittelbar bevor. Die Tabelle fasst die Fristen der KI-Verordnung für die Industrie zusammen: je Zeile die Pflicht in einem Satz, der betroffene Personenkreis und ob der Omnibus das Datum verändert hat. Grundlage sind Artikel 113 der KI-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 und die offizielle Zeitleiste des AI Act Service Desk der Kommission.
| Datum | Pflicht | Wen betrifft es | Stand nach Omnibus | Quelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.02.2025 | Verbotene Praktiken (Artikel 5) und KI-Kompetenz (Artikel 4) | Anbieter und Betreiber aller KI-Systeme | gilt, Artikel 4 abgeschwächt | Artikel 113 KI-Verordnung; AI Act Service Desk |
| 02.08.2025 | Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI), Governance, Benennung der Behörden | Anbieter von GPAI-Modellen; Mitgliedstaaten | gilt, unverändert | AI Act Service Desk |
| 02.08.2026 | Transparenzpflichten nach Artikel 50; im Übrigen Geltungsbeginn der Verordnung mit Marktüberwachung und Geldbußen für GPAI-Anbieter (Artikel 101) | Anbieter und Betreiber interaktiver und generativer Systeme | gilt, nicht verschoben | Artikel 113 KI-Verordnung; Kommission (FAQ Artikel 50) |
| 02.12.2026 | Ende der Übergangsfrist für die Kennzeichnung generativer Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr waren (Artikel 50 Absatz 2); neue Verbote zu nicht einvernehmlichen intimen Inhalten | Anbieter generativer Bestandssysteme | neu durch Omnibus | VO (EU) 2026/1744; AI Act Service Desk |
| 02.08.2027 | Mindestens ein KI-Reallabor je Mitgliedstaat betriebsbereit | Behörden; Zugang für Unternehmen, bevorzugt KMU und Small Mid-Caps | unverändert | AI Act Service Desk |
| 02.12.2027 | Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III | Anbieter und Betreiber, z. B. Personalmanagement, kritische Infrastruktur | verschoben (vorher 02.08.2026) | VO (EU) 2026/1744; Kommission |
| 02.08.2028 | Hochrisiko-Pflichten für produktintegrierte Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I | Hersteller regulierter Produkte, z. B. Maschinen, Aufzüge, Medizinprodukte | verschoben (vorher 02.08.2027) | VO (EU) 2026/1744; Kommission |
Zwei Lesehilfen: ‚Anbieter‘ ist, wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ‚Betreiber‘, wer es in eigener Verantwortung einsetzt. Ein Werk, das einen Assistenten für Wartungshandbücher zukauft, ist Betreiber; wer ihn selbst entwickelt oder wesentlich verändert, kann zum Anbieter werden. Seit dem 2. August 2026 gilt die KI-Verordnung im Übrigen vollständig: Ab diesem Datum greifen die Marktüberwachung und die Geldbußen für Anbieter von GPAI-Modellen nach Artikel 101. Der Bußgeldkatalog des Artikels 99 erfasst Verstöße gegen die Verbote nach Artikel 5 sowie gegen die Artikel 16, 22 bis 26, 31, 33, 34 und 50. Wie sich diese Stichtage in den Gesamtkalender der Produktion einordnen, zeigt der Regulatorik-Fahrplan bis Dezember 2027.
Ist unsere Anwendung überhaupt ein Hochrisiko-KI-System?
Die meisten KI-Anwendungen in Fertigung und Instandhaltung sind nach dem Wortlaut von Artikel 6 und Anhang III kein Hochrisiko-KI-System. Hochrisiko sind zwei Gruppen: Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines in Anhang I gelisteten Produkts dienen und deren Produkt einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt (Artikel 6 Absatz 1), sowie Systeme in den acht Bereichen des Anhangs III (Artikel 6 Absatz 2). Der Omnibus hat den Begriff Sicherheitsbauteil präzisiert: Ein System, das ausschließlich nicht sicherheitsrelevante Aufgaben wie Bedienerunterstützung erfüllt, ist kein Sicherheitsbauteil.
Rolle klären: Anbieter oder Betreiber?
Wer das System entwickelt, umbenennt oder in seiner Zweckbestimmung wesentlich verändert, trägt Anbieterpflichten. Wer ein fertiges System einsetzt, trägt Betreiberpflichten – bei Hochrisiko-Systemen etwa Betrieb nach Gebrauchsanweisung und menschliche Aufsicht.
Anhang I prüfen: Ist das System Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts?
Relevant, wenn die KI eine Sicherheitsfunktion einer Maschine, eines Aufzugs, eines Druckgeräts oder eines Medizinprodukts übernimmt und dieses Produkt eine Drittprüfung durchläuft. Eine Anomalieerkennung, die nur Meldungen an den Instandhalter erzeugt und keine Schutzfunktion auslöst, erfüllt diese Bedingung in der Regel nicht.
Anhang III prüfen: Trifft einer der acht Bereiche zu?
Für Industriebetriebe sind drei Bereiche einschlägig: Sicherheitskomponenten für den Betrieb kritischer Infrastruktur (Strom, Gas, Wärme, Wasser, digitale Infrastruktur, Straßenverkehr), Beschäftigung und Personalmanagement (Auswahl, Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung, Leistungsüberwachung) sowie Biometrie einschließlich Emotionserkennung.
Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 3 prüfen
Auch ein System in einem Anhang-III-Bereich ist nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt und beispielsweise nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erledigt, das Ergebnis einer menschlichen Tätigkeit verbessert oder eine vorbereitende Aufgabe übernimmt. Profiling natürlicher Personen ist davon ausgenommen und bleibt stets Hochrisiko.
Konkret: Eine semantische Suche über Wartungshandbücher, die Auswertung von Störungstexten nach Häufungen, eine Anomalieerkennung auf Spindelströmen, die einen Hinweis erzeugt, oder ein Assistent, der Prüfberichte vorformuliert, greifen weder in eine Sicherheitsfunktion noch in Personalentscheidungen ein. Heikel wird es, wo dieselbe Anomalieerkennung eine Maschine sicherheitsgerichtet stillsetzt, wo ein Modell Schichteinteilung oder Leistungsbeurteilung einzelner Mitarbeiter steuert oder wo die Anlage Teil der Energie- oder Wasserversorgung ist.
Artikel 50: Wann muss sich ein Assistenzsystem als KI zu erkennen geben?
Seit dem 2. August 2026 muss jedes KI-System, das direkt mit Menschen interagiert, diese darüber informieren – es sei denn, das ist für einen durchschnittlich aufmerksamen Nutzer offensichtlich (Artikel 50 Absatz 1). Diese Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 AI Act wurde durch den Omnibus nicht verschoben; die Kommission hat das in ihren FAQ zu Artikel 50 vom 24. Juli 2026 ausdrücklich bestätigt. Die Aussage, Artikel 50 gelte erst ab dem 2. Dezember 2026, ist falsch.
- Chatbot für technische Handbücher: Der Assistent muss spätestens beim ersten Kontakt erkennbar machen, dass eine KI antwortet – ein dauerhaft sichtbarer Hinweis in der Oberfläche genügt in der Regel. Wie das architektonisch sauber gelöst wird, zeigt der Beitrag zum Chatbot für technische Handbücher.
- Generierte Zusammenfassungen und Prüfberichte: Anbieter generativer Systeme müssen Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren (Absatz 2). Betreiber müssen KI-generierte Texte kennzeichnen, wenn sie zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden und keine menschliche Redaktion durchlaufen – interne Prüfberichte mit fachlicher Freigabe fallen typischerweise nicht darunter (Absatz 4).
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betreiber müssen betroffene Personen informieren (Absatz 3). In der Produktion selten, aber bei Ermüdungserkennung an Arbeitsplätzen denkbar – dann zusätzlich ein Anhang-III-Thema.
Die einzige Übergangsregel betrifft Absatz 2: Anbieter generativer Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, die maschinenlesbare Markierung und Erkennbarkeit nachzurüsten. Für alle anderen Pflichten aus Artikel 50 und für alle nach dem 2. August 2026 neu in Verkehr gebrachten Systeme gibt es keine Schonfrist.
Maschinen wandern von Anhang I Abschnitt A nach Abschnitt B – was heißt das?
Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 steht nach dem Omnibus nicht mehr in Abschnitt A, sondern in Abschnitt B des Anhangs I der KI-Verordnung. Für Abschnitt-B-Produkte gelten die Hochrisiko-Anforderungen der KI-Verordnung nicht unmittelbar; stattdessen sollen die KI-bezogenen Anforderungen über das jeweilige Produktrecht eingeführt werden. Dafür soll die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, die Anhang III der Maschinenverordnung an die KI-Anforderungen anpassen und ab dem 2. August 2028 gelten. Der Maschinenhersteller bleibt damit in einem Rechtsrahmen statt in zweien.
Unberührt bleibt der Geltungsbeginn der Maschinenverordnung selbst: Sie gilt nach Angabe der Kommission verbindlich ab dem 20. Januar 2027, einschließlich ihrer eigenen Anforderungen an Maschinen mit sicherheitsgerichteten, selbstlernenden Funktionen. Was das für Steuerungssoftware, Fernzugriff und Schutz gegen Korrumpierung bedeutet, behandelt der Beitrag zur Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027. Für Betreiber ändert Abschnitt B wenig – die KI-Anforderungen erreichen sie 2028 über den Maschinenhersteller und dessen Konformitätsbewertung.
Artikel 4 KI-Kompetenz: abgeschwächt, aber nicht weg
Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber seit dem 2. Februar 2025, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen – angemessen zu Vorkenntnissen, Einsatzkontext und Unternehmensgröße. Die Kommission spricht von einer vereinfachten Anforderung: Statt eines sicherzustellenden Kompetenzniveaus steht jetzt eine Unterstützungspflicht im Text, und Kommission und Mitgliedstaaten sollen stärker mithelfen. Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Artikel 4 enthält der Sanktionskatalog des Artikels 99 nicht; die Pflicht gilt dennoch seit dem 2. Februar 2025.
Für einen Instandhalter, der einen KI-Assistenten nutzt, heißt das nicht Zertifikatskurs, sondern nachvollziehbare Einweisung. In der Praxis bewähren sich vier Elemente: eine kurze Unterweisung, was das System kann und was nicht; die dokumentierten Grenzen des Systems (welche Dokumente es kennt, welchen Stand, welche Sprache); ein definierter Eskalationsweg bei unplausiblen Antworten – Rückfrage beim Anlagenverantwortlichen statt eigenmächtiger Umsetzung; und ein Nachweis, wer wann unterwiesen wurde. Diese Punkte lassen sich bei jeder Systemänderung fortschreiben.
Was Sie technisch jetzt schon dokumentieren sollten
Unabhängig davon, ob ein System 2027 oder 2028 unter Hochrisiko-Pflichten fällt, gibt es Artefakte, die jeder KI-Betrieb in der Fertigung ohnehin braucht – weil sie Betriebsqualität sind und weil Kapitel III der KI-Verordnung sie später in ähnlicher Form verlangt. Wer sie von Anfang an führt, muss 2027 nichts rekonstruieren. Die Liste ist bewusst technisch; die Zuordnung zu einzelnen Artikeln ist Aufgabe der Rechtsabteilung.
Dokumentationsartefakte für KI-Systeme in der Fertigung
- Zweckbestimmung in einem Absatz: Welche Frage beantwortet das System, für wen, mit welcher Datenbasis – und was ist ausdrücklich nicht sein Zweck?
- Datenherkunft und -umfang: Welche Dokumente, Maschinendaten oder Historien fließen ein, mit Stand, Quelle und Zugriffsrecht? Bei Maschinendaten Dritter hilft der Beitrag zu Data Act und Access by Design bei der Frage, worauf Sie als Betreiber Anspruch haben.
- Modell- und Versionsstand: eingesetztes Modell, Version, Datum des letzten Wechsels, Prompt- oder Konfigurationsstand – so, dass eine Antwort von letzter Woche reproduzierbar ist.
- Protokollierung von Ein- und Ausgaben mit Zeitstempel, Nutzerkennung und verwendeten Quellen, mit definierter Aufbewahrungsdauer.
- Quellenangabe bei generierten Antworten: Jede Antwort verweist auf Dokument und Abschnitt, aus dem sie stammt.
- Definierte Antwortverweigerung: Wann antwortet das System nicht (keine Quelle, Sicherheitsthema, außerhalb der Zweckbestimmung) und wie wird das dem Nutzer angezeigt?
- Hinweis auf KI-Interaktion in der Oberfläche gemäß Artikel 50 Absatz 1 – seit dem 2. August 2026 Pflicht, nicht Kür.
- Benannter Verantwortlicher für den Betrieb, Freigabeprozess für Änderungen und ein Kanal, über den Nutzer falsche Antworten melden.
- Nachweis der Einweisung nach Artikel 4: wer, wann, mit welchem Stand des Systems.
Warum so viele Quellen falsche Daten nennen – und wie Sie gegenprüfen
Der häufigste Fehler in deutschsprachigen Texten zu den AI Act Fristen ist schlicht das Redaktionsdatum: Bis zum 27. Juli 2026 war der 2. August 2026 der korrekte Stichtag für Anhang III, und viele Seiten wurden seither nicht aktualisiert. Der zweite Fehler ist die Verwechslung von KI-Omnibus und Daten-Omnibus – der eine ändert die KI-Verordnung, der andere betrifft DSGVO, ePrivacy und Data Act und ist ein davon getrennter Rechtsakt. Der dritte Fehler ist die Übertragung der Übergangsfrist aus Artikel 50 Absatz 2 auf den ganzen Artikel 50: Aus ‚Bestandssysteme dürfen bis zum 2. Dezember 2026 nachrüsten‘ wird fälschlich ‚Artikel 50 gilt erst ab Dezember‘.
Primärquelle öffnen
Rufen Sie die Verordnung (EU) 2026/1744 direkt auf EUR-Lex auf und lesen Sie die Änderung von Artikel 113 der KI-Verordnung. Dort stehen die Daten 2. Dezember 2027 und 2. August 2028 ohne Interpretationsspielraum.
Offizielle Zeitleiste vergleichen
Der AI Act Service Desk der Kommission führt eine Zeitleiste mit allen Stichtagen. Stimmen Datum und Pflicht in Ihrer Quelle nicht mit dieser Zeitleiste überein, ist die Quelle veraltet oder falsch – nicht die Verordnung.
Redaktionsdatum der Sekundärquelle prüfen
Alles, was vor dem 27. Juli 2026 veröffentlicht wurde, beschreibt bestenfalls den Verhandlungsstand. Fehlt einer Quelle das Datum, gilt sie als unbelegt.
Wiedervorlage setzen
Der nächste Stichtag ist der 2. Dezember 2026. Legen Sie sich für Ende November eine Prüfung Ihrer generativen Bestandssysteme auf Markierung und Erkennbarkeit vor.
Kurz gefasst: die drei Sätze, die Sie mitnehmen sollten
Erstens: Die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung gelten für eigenständige Systeme ab dem 2. Dezember 2027 und für produktintegrierte Systeme ab dem 2. August 2028 – verschoben, nicht gestrichen. Zweitens: Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026; wer einen KI-Assistenten betreibt, muss ihn heute als solchen erkennbar machen. Drittens: Die meisten Anwendungen in Fertigung und Instandhaltung sind nach dem Wortlaut kein Hochrisiko-System, aber die Einstufung gehört dokumentiert und im Zweifel anwaltlich bestätigt – dieser Beitrag ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung.
Der sinnvolle nächste Schritt ist kein Compliance-Projekt, sondern eine Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme laufen im Werk, in welcher Rolle sind Sie, und welche der oben genannten Artefakte fehlen? Welche Anwendungen in Ihrer Branche typisch sind und wie sich Dokumentation und Quellenangabe von Anfang an einbauen lassen, zeigt ralwo auf der Seite zu den Branchen.
Häufige Fragen
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Durchführung harmonisierter Vorschriften über künstliche Intelligenz (Digital Omnibus on AI) — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- AI Omnibus enters into force — Europäische Kommission, Shaping Europe's digital future
- Timeline for the Implementation of the EU AI Act — Europäische Kommission, AI Act Service Desk
- Transparency obligations under Article 50 of the AI Act — Europäische Kommission, Shaping Europe's digital future
- Digital Omnibus on AI — EU Artificial Intelligence Act (Future of Life Institute)
- Article 6: Classification Rules for High-Risk AI Systems — EU Artificial Intelligence Act (Future of Life Institute)
- Annex III: High-Risk AI Systems Referred to in Article 6(2) — EU Artificial Intelligence Act (Future of Life Institute)
- Machinery – Single Market and Economy — Europäische Kommission
- Article 99: Penalties — EU Artificial Intelligence Act (Future of Life Institute)